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F I S C H E R E I - O R D N U N G S A V - H A R S E F E L D
Gültig ab 01.01.2000
Diese Bestimmungen und Vorschriften dienen ausschließlich der Hege und Pflege unserer Gewässer. Sie verlangen von jedem Kameraden absolute Waidgerechtigkeit und Kameradschaftlichkeit bei der Ausübung unserer Fischwaid.
Das Erlebnis, nicht die Beute soll uns teuer sein!
Alle Vereinsgewässer sind für die Dauer von Vereinsinternen Veranstaltungen und Versammlungen gesperrt. Für die Jugendgruppe ist nach vorheriger Absprache mit dem Jugendwart und dem Vorstand eine Sonderregelung möglich.
Zur Ausübung der Fischwaid sind erforderlich
1. Bundesfischereischein, ausgestellt von der am Wohnort zuständigen Gemeinde oder Behörde. 2. Erlaubnisschein zum Fischfang 3. Deutscher Sportfischerpaß 4. Fangstatistik
Die notwendigen Ausweise sind bei der Ausübung unserer Fischwaid stets mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen.
Kontrollberechtigt sind
1. Polizei, Staatliche Fischereiaufseher, Fischereiaufseher unseres Vereins. 2. Alle erwachsenen Mitglieder unseres Vereins, wenn ihnen der Angetroffene unbekannt, oder verdächtig vorkommt. 3. Die Fischereiaufseher sind berechtigt den Fang und die Ausrüstung zu kontrollieren.
Der Sportfischerpaß berechtigt nur zum Angeln wenn der Beitrag für das laufende Jahr entrichtet wurde und die Beitragsmarke eingelklebt ist!
Gäste
Gastkarten für auswärtige Angelkameraden, die Mitglied im "Verband Deutscher Sportfischer e.V." sind, werden gegen Entgeld ausgestellt.
Die Gastkarten müssen auf den betreffenden Zeitraum und das zu beangelnde Gewässer ausgestellt sein, weiterhin müssen die Gastkarten die Unterschrift des Ausstellers tragen. Die Gäste müssen, außer der Gastkarte, im Besitz der vorgeschriebenen amtlichen Fischereiausweise sein.
Bei der Ausübung der Fischwaid an den Angelgewässern unseres Vereins gelten die Verordnungen und Bestimmungen der beigefügten Tabellen und Gewässerkarten.
Folgende Bestimmungen müssen bei der Ausübung der Fischwaid beachtet werden:
1. Jeder Angler ist bei der Ausübung der Fischwaid verpflichtet, Kescher, Hakenlöser, Meßstab und Messer mitzuführen. 2. Die ausgelegten Angeln dürfen nicht verlassen und müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. 3. Je weniger Angeln, desto waidgerechter.
Gefangene Fische
Untermaßige gefangene Fische sind sofort auf schonendste Weise vom Haken zu lösen und waidgerecht zurückzusetzen! Ist ein untermaßiger Fisch durch den Haken so schwer verletzt, das er nicht mehr lebensfähig ist, muß der Fisch waidgerecht getötet, zerschnitten und als Fischfutter zurück ins Wasser gegeben werden. Gefangene maßige Fische zählen zu der erlaubten Fangmenge, auch wenn sie sofort schonend zurückgesetzt werden.
Fische dürfen nicht gehältert werden.
Fische mit unbegrenzter Fangmenge bedeutet, daß pro Tag nur so viele Fische gefangen werden dürfen, wie der Angler täglich selbst vernünftig verwerten kann.
Wiesen am Wasser
dürfen von Anglern nur unmittelbar am Uferrand betreten werden. Familienangehörige haben hierzu kein Recht! Das Gras ist für das Vieh bestimmt und wir möchten mit unseren Verpächtern in Frieden leben. Besonders darauf achten, auf Wiesen und Weiden keine Haken zu verlieren, es kann dadurch großer Schaden angerichtet werden.
Schonzeiten und Mindestmaße
sind so angegeben, wie es gesetzlich oder seitens des Vereins aus Gründen der Hege festgesetzt worden sind. Bei Gemeinschaftsangeln ist der Vorstand von sich aus berechtigt die Mindestmaße zu ändern. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Bei Einbringung von Besatzfischen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Sperrzeiten festzusetzen und entsprechende Vorschriften zu erlassen, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer gewährleistet ist.
Kontrollen an unseren Gewässern geschehen ganz in unserem Interesse. Darum ist jede Prüfung der Ausweise, Angelgeräte und des Fanges durch die Fischereiaufseher zu gestatten. Die Fischereiaufseher werden sehr höflich sein, sich ausweisen und dasselbe von Ihnen erwarten.
Fischwilderei und Fischfrevel
die festgestellt werden, sind sofort unter Angabe von Datum, Namen und Zeugen dem Vorstand zu melden, damit unverzüglich Anzeige oder sonstige Verfolgung eingeleitet werden kann. Etwaige Barauslagen (Porto, Telefongebühren usw.) werden erstattet.
Fischsterben und Gewässerverunreinigung
Bei Beobachtungen dieser Art ist sofortiges Handeln oberstes Gebot und für das betreffende Gewässer oft von lebenswichtiger Bedeutung. Was zur Rettung des Gewässers oder zur Begründung unserer rechtlichen Ansprüche unbedingt getan werden muß ist folgendes: Sofort nach der Beobachtung den nächsten Polizeiposten und den Vorstand davon zu unterrichten, persönlich oder fernmündlich.
Jeglicher Verkauf oder Tausch
der durch die Mitglieder mit der Angel bzw. Pödder gefangenen Fische ist streng verboten.
Fangstatistik
Jeder hat beim Angeln die Fangstatistik bei sich zu tragen und übersichtlich und chronologisch zu führen. Die Statistik muß spätestens mit der Abfahrt vom Gewässer für den Tag ergänzt werden. Rechtzeitige Abgabe der sorgfältig ausgefüllten Fangstatistik ist satzungsmäßige Pflicht. Die Angaben sind für die Besatzplanung wichtig. Auch Fehlmeldungen (nicht besucht oder nichts gefangen ) sind erforderlich. Stimm- und Angelberechtigt sind nur Mitglieder die dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die vollständig ausgefüllte Fangstatistik ist bis zum Ende des ablaufenden Jahres oder bei Bedarf an den Gewässerwart zu schicken bzw. umzutauschen. Nichtabgabe kann zur Angelsperre führen!
Für alle Gewässer: Wochenbeginn = Sonntag Wochenende = Sonnabend
Rosenbornteich
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Fischart
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erlaubte Fangmenge
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Schonzeit
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Mindestmaß
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Hecht
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siehe Bemerkung
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15.01.-30.04.
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50 cm
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Zander
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siehe Bemerkung
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15.01.-30.04.
|
50 cm
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Karpfen
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3 pro Woche
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keine
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38 cm
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Schlei
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3 pro Woche
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keine
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25 cm
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Aal
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ohne Begrenzung
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keine
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35 cm
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Barsch
|
ohne Begrenzung
|
keine
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15 cm
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Weißfisch
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ohne Begrenzung
|
keine
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15 cm
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* Bemerkung : Erlaubte Fangmenge pro Jahr: insgesamt 3 Hechte oder 3 Zander
Fliege und Blinker sind verboten! Die anderen Vorzuchtteiche dürfen nicht Beangelt werden. Für einen der Vorzuchtteiche ist eine Ausnahme möglich, hier dürfen in begrenzter Menge Köderfische gesenkt (nicht geangelt) werden.
Der Rosenbornteich ist an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr gesperrt! Das Angeln innerhalb der Sperrzonen ( siehe Gewässerkarte ) ist verboten!
Klosterteich Der Klosterteich in der Ortsmitte nahe der Kirche wird vom Sav-Harsefeld betreut und bewirtschaftet. Dieser Teich dient nur zum Zwecke der Aufzucht und Hege.
Das Angeln in diesem Teich ist verboten!
Ausnahmen z.B. Abfischen werden durch den Vorstand geregelt.
Tonkuhle am Issendorferweg
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Fischart
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erlaubte Fangmenge
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Schonzeit
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Mindestmaß
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Hecht
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ohne Begrenzung
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15.01.-30.04.
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50 cm
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Zander
|
ohne Begrenzung
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15.01.-30.04.
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40 cm
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Karpfen
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2 pro Tag/10 pro Jahr
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keine
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38 cm
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Schlei
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3 Woche
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keine
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25 cm
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Aal
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ohne Begrenzung
|
keine
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35 cm
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Barsch
|
ohne Begrenzung
|
keine
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15 cm
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Weißfisch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
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Forelle
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2 pro Tag/20 pro Jahr
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15.10.-29.02.
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30 cm
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Ziegeleiteiche:
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Fischart
|
Erlaubte Fangmenge
|
Schonzeit
|
Mindestmaß
|
|
Hecht
|
ohne Begrenzung
|
15.01.-30.04.
|
50 cm
|
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Zander
|
ohne Begrenzung
|
15.01.-30.04.
|
40 cm
|
|
Karpfen
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5 pro Jahr
|
keine
|
38 cm
|
|
Schlei
|
3 pro Woche
|
keine
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25 cm
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Aal
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
35 cm
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|
Barsch
|
ohne Begrenzung
|
keine
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15 cm
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Weißfisch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
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Der obere Ziegeleiteich darf von der Jugendgruppe nach Vorstandsbeschluss vom 26.01.2009 ab sofort beangelt werden!
An allen Teichen sind erlaubt: 3 Handangeln, davon maximal 2 auf Raubfisch
Jugendgruppe: 2 Handangeln, davon maximal 1 auf Raubfisch
Unterer Ziegeleiteich : 1 Handangel
AUE:
Die Aue steht teilweise unter Naturschutz!! ( Gewässerkarte beachten )! Im Naturschutzgebiet besteht Nachtangelverbot! 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang ist hier das Angeln verboten!
In der Gewässerkarte eingetragene gepunktete Uferlinie bedeutet ein- oder beidseitiges Angelverbot!! ( Ganzjährig ) !!
Aue Ottendorfer Strecke: ( Brücke Ahlerstedt/Bokel bis Brücke Kakerbeck )
Die Aue im Pachtbereich der Anglergemeinschaft Ottendorf, darf ab 01.01.1999 ohne zusätzliche Karte mit beangelt werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie Teilstrecke 1. Dafür dürfen die Ottendorfer Sportsfreunde in unseren Auestrecken angeln.
Fischereiaufseher beider Vereine sind kontrollberechtigt.
Teilstrecke 1: Von der Grenze Kakerbecker-Brücke bis zum Umfluter Harsefeld Herrenstraße Erlaubt ist: 1 Rute mit Fliege oder Spinner, ohne Pose bzw. Wasserkugel, oder Pödder ohne Haken.
Teilstrecke 2: Hinter dem Umfluter bis zur 1. Fußgängerbrücke. (Hinterm Friedhof Ehrenberg) Erlaubt ist: 2 Ruten mit beliebigem Köder - jeweils mit einem Haken - oder Pödder ohne Haken.
Teilstrecke 3: 1.Fußgängerbrücke bis zur Grenze Harsefeld / Bliedersdorf.
An der Grenze steht ein Schild " Fischereigrenze Harsefeld "!
Die Gewässerstrecke zwischen den Schildern "Ende der Gemeinschaftsstrecke" und "Fischereigrenze Harsefeld" wird vom "AV-Forelle Bliedersdorf" mitbeangelt und mitbewirtschaftet!
Erlaubt ist: wie Teilstrecke 1
Bitte beachten: Im Umfluter, ehemaliges Mühlenwehr, ist das Angeln verboten! Das Ende der Verbotsstrecke ist durch grün-weiße Markierungspfähle kenntlich gemacht.
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Fischart
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erlaubte Fangmenge
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Schonzeit
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Mindestmaß
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Bach- oder Regenbogenforelle
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4 pro Tag/30 pro Jahr
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15.10.-29.02.*
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30 cm
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Meerforelle
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2 pro Woche
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15.10.-29.02.*
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45 cm
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Lachs
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2 pro Woche
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15.10.-15.03.*
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60 cm
|
|
Aal
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
35 cm
|
|
Barsch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
|
|
Weißfisch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
|
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Hecht
|
ohne Begrenzung
|
15.01.-30.04.
|
50 cm
|
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Karpfen
|
ohne Begrenzung
|
keine
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38 cm
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Zander
|
ohne Begrenzung
|
15.01.-30.04.
|
40 cm
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* Der 1. Angeltag nach der Schonzeit ist der 1. März! (Außer Oste in Minstedt) * Beim Lachs ist es der 16.März!!
Die Fangbeschränkungen wurden so klein als möglich gehalten. Da die Edelfische in unseren Gewässern kaum laichen, müssen jedes Jahr Besatzfische gekauft werden. Da Besatzfische so gut wie immer aus einem Fischzuchtbetrieb stammen, kennen sie natürlich keine Angel.
Lühe
Ab dem 01.01.2005 dürfen wir die Lühe beangeln, und zwar von der Straßenbrücke / Hafenstraße Horneburg bis zur Einmündung in die Elbe. Dafür ist ein extra Fischereierlaubnisschein “LüHE” erforderlich.
Gewässerordnung: mitzuführen sind neben Fischereierlaubnisschein, der Personalausweiß, der Sportfischerpaß, Nachweiß der Sportfischerprüfung, Fangstatistik oder Fangbuch.
Erlaubt sind: bis zu 3 beaufsichtigte Handangeln.
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Fischart
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erlaubte Fangmenge
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Schonzeit
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Mindestmaß
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Meerforelle
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*
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15.10.-29.02.
|
45cm
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|
Lachs
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*
|
15.10.-15.03.
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50cm
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sonst. Forellen
|
*
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15.10.-29.02.
|
30cm
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Hecht
|
keine
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01.01.-30.04.
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55cm
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|
Zander
|
keine
|
01.01.-30.04.
|
45cm
|
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Barsch
|
keine
|
keine
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20cm
|
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Aal
|
keine
|
keine
|
35cm
|
|
Rapfen
|
keine
|
keine
|
40cm
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Quappe
|
keine
|
keine
|
35cm
|
|
Karpfen
|
keine
|
keine
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36cm
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Schlei
|
keine
|
keine
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25cm
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sonstige Arten mit gesetzlichem Mindestmaß.
Fangbegrenzung * = Pro Woche dürfen gefangen werden: 4 Forellen und 2 Meerforellen oder Lachse. Gem. Nieders. Fischereigesetz ist u.a. der Fang von Nase, Mühlkoppe, Nordseeschnäpel, Schlammpeitzger und Elritze verboten!
Sontige Hinweise: Aufsichtspersonen sind berechtigt die Fangerlaubnis, das Gerät und den Fang zu kontrollieren. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung können sie die Fischereierlaubnis einziehen. Jeder Angeltag ist vor Beginn des Angelns, jeder Fang unverzüglich mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen. das jeweilige Gesamtgewicht des Fanges ist -spätestens zu Hause- ebenfalls einzutragen.
Der Verkauf von Fischen ist verboten.
Bei Feststellung von Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben ist der AV Forelle Bliedersdorf (als Hauptpächter) unter folgender Tel.-Nr. zu benachrichtigen: 04163-6243 oder 04163-3241 oder 04163-2820. Privatgrundstücke dürfen nicht betreten werden. Jugendliche bis 14 Jahre dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Sportanglers fischen!
Oste in Minstedt:
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Fischart
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erlaubte Fangmenge
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Schonzeit
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Mindestmaß
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|
Hecht
|
ohne Begrenzung
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15.01.-30.04.
|
50 cm
|
|
Zander
|
ohne Begrenzung
|
15.01.-30.04.
|
40 cm
|
|
Karpfen
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
38 cm
|
|
Schlei
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
25 cm
|
|
Aal
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
35 cm
|
|
Barsch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
|
|
Weißfisch
|
ohne Begrenzung
|
keine
|
15 cm
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Bachforelle
|
ohne Begrenzung
|
15.10.-15.02.*
|
30 cm
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|
Regenbogenforelle
|
ohne Begrenzung
|
15.10.-15.02.*
|
30 cm
|
|
Meerforelle
|
2 pro Woche
|
15.10.-15.02.*
|
45 cm
|
|
Lachs
|
2 pro Woche
|
15.10.-15.03.*
|
60 cm
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* Der 16. Februar ist der 1. Angeltag nach der Schonzeit! (Gilt nur für Minstedt!!) * Beim Lachs ist es der 16.März!!
Für Weißfische die als Köderfische benutzt werden sollen, gilt das Mindestmaß nicht.
Erlaubt sind 3 Handangeln. ( Köder beliebig ) oder Pödder ohne Haken.
Fahrzeuge dürfen nur auf den Hauptwegen benutzt werden.
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